Winterdienst ab 500m² Grünanlagenpflege, Grünflächen- und Verkehrsflächenreinigung ab 500m² Für Gewerbe und Filialen mit überregionalen Immobilen auch schon ab 1m².
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Sie haben Fragen rund um den Winterdienst? Sie wollen wissen, ob Sie der Räum- und Streupflicht unterliegen und zu welchen Tageszeiten eine Schneeräumpflicht besteht? Wir von Amendt Winterdienst beantworten Ihnen hier die häufig gestelltesten Fragen zum Winterdienst von A bis Z.
Ihre Frage wurde noch nicht beantwortet? Kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail. Wir geben Ihnen alle Antworten und Informationen rund um den Winterdienst – und selbstverständlich auch zu unseren Winterdienst-Dienstleistungen.
Als Winterdienst-Dienstleister kümmern wir uns um alles, was für einen professionellen Winterdienst notwendig ist. Das heißt, wir sorgen für die Schneeräumung, Eisglättebekämpfung und Streudienste auf gewerblichen oder öffentlichen Plätzen und Grundstücken. Dazu bringen wir alle benötigten Mittel mit, die für einen Räum- und Streudienst notwendig sind: geschultes Personal, Gerätschaften, Maschinen, Fahrzeuge sowie Streustoffe. Um Sie von allen Winterdienst-Aufgaben zu befreien, bieten wir Ihnen ein Rundum-Sorglos-Paket an.
Wir erbringen den Winterdienst innerhalb der vorgeschriebenen Zeiten Ihrer Stadt. In der Regel werktags von 07:00 bis 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 09:00 bis 20:00 Uhr. Zusätzlich bieten wir einen 24/7 Service an und sind somit 24 Stunden an 7 Tagen in der Woche für Sie erreichbar und einsatzbereit. Wir lösen die Winterdienst – Einsätze nach Wetterlage, Wetterprognose und den Ergebnissen unserer Kontrollfahrten aus.
Schnee und Eis machen auch am Wochenende keinen Halt vor Straßen, Betriebsflächen und Privatgrund. Daher ist unser Winterdienst auch am Wochenende erreichbar und sorgt für gestreute und geschobene Straßen, Betriebsflächen und Privatgrund. Auch das Verlagern und Abtransportieren von Schnee sowie das Freilegen von Hydranten und Abläufen übernehmen wir für Sie.
Die Kosten unseres professionellen Winterdienstes sind individuell und lassen sich daher nicht genau beziffern – die Beauftragung vom Amendt Winterdienst lohnt sich aber allemal, da diese von Verpflichtungen und der Haftung entbindet. Die eigene Durchführung ist zudem mit enormem zeitlichem und personellem Aufwand verknüpft und erfordert ein stricktes Organisieren und Überwachen.
Jeder Auftrag erhält von uns eine eigenständige Berechnung. Grundlage für den Preis sind individuell für Ihr zu räumendes oder zu streuendes Grundstück erstellte Flurkarten.
Einsatzkosten, Fahrzeuge wie Schneepflug oder -fräse, Versicherungskosten, An- und Abfahrten, Streustoffe und Rüstkosten fallen mit in die Berechnung. Damit keine unerwarteten Kosten entstehen, bieten wir Ihnen ein Rundum – Sorglos – Paket an. Auch die Sicherheit eines Winterdiensteinsatzes in definierten Zeiträumen und Monaten spricht für unsere Beauftragung.
Unternehmen haben die Möglichkeit, den Winterdienst als Betriebsausgaben bei der Steuererklärung abzusetzen. Vermieter von Gewerbeimmobilien geben die Kosten über die Nebenkostenabrechnung an ihre Mieter weiter. Genaue rechtsverbindliche Angaben erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
Unfälle auf Schnee und Eis sind gefährlich und schmerzhaft. Rechtliche Folgen und hohe Bußgelder sind möglich. Passieren Unfälle auf einer nicht vorschriftsgemäß enteisten, geräumten oder gestreuten Fläche, bedeutet das Folgen für ein Unternehmen. Ein Vorbeugen ist daher wichtig und bringt Vorteile, da Passanten und Mitarbeiter Wege, Flächen und Plätze sicherer begehen. Auch der Verkehr auf diesen Flächen profitiert vom Winterdienst, da einer Behinderung des Verkehrsflusses durch Schnee und Glätte vorgebeugt wird.
Der Winterdienst umfasst alle Leistungen, die in den Wintermonaten von November bis April anfallen. Darunter fällt die Räum- und Streupflicht, zu denen Eigentümer, Pächter und unter Umständen auch Mieter gesetzlich verpflichtet sind. Professionelle Winterdienste bieten die Eisglättebekämpfung, einen 24/7 Streudienst, die Entfernung von Eiszapfen, oder Einsätze nach Dachlawinen sowie die Schneeräumung auf Grundstücken und Straßen an. Dieses ist besonders auf Grundstücken und gewerblichem Gelände wichtig, damit Mitarbeiter sicher über Wege und Parkplätze in Firmengebäude kommen.
Der Winterdienst unterscheidet sich zwischen den Zuständigkeiten. Eine kommunale Pflicht, also Gemeinden, Städte, Länder oder der Bund, die für sichere Straßen und Wege im öffentlichen Raum sorgen. Die private Zuständigkeit durch Immobilienbesitzer und ggf. Mieter umfasst das Räumen und Streuen der Gehwege auf und vor dem eigenen Grundstück. Aktuell gültige Vorschriften sind in den Satzungen der eigenen Gemeinde einsehbar.
Generell ist der Eigentümer oder Vermieter einer Immobilie für das Ausführen des Winterdienstes verantwortlich. Die Gemeinde kann diese durch eine Verordnung dazu verpflichten. Dieser wiederum hat die Möglichkeit, den Winterdienst auf die Mieter zu übertragen. Dieses ist nur rechtens, wenn eine Vereinbarung im Mietvertrag festgelegt ist. Zusätzlich ist das Aufstellen eines Winterdienstplans erforderlich, um alle Mieter zum Schneeräumen und Streuen zeitlich zu verpflichten. Ist der Mieter verhindert, muss er für eine Vertretung sorgen. Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Köln (Az. 221 C 170/11) sind die Winterdienstpflichten gerecht zwischen allen Mietern aufzuteilen.
Winterliche Temperaturen und Schneefall, Eis sowie Glätte sind zwischen November und April üblich. In diesen Monaten ist mit einem wiederkehrenden Wintereinbruch zu rechnen, sodass ein Winterdienst notwendig und Pflicht ist.
Fällt in der Nacht Schnee, ist umgehend am Morgen zu räumen. Wenn ein sicheres Durchkommen für Passanten nicht möglich ist, ist der Winterdienst unabkömmlich.
Allgemeingültige Uhrzeiten gibt es beim Winterdienst in Deutschland nicht. Die üblichen Zeiten sind werktags zwischen 7 und 20 Uhr. An Wochenenden und Feiertagen ist die Räum- und Streupflicht zwischen 9 und 20 Uhr. Auf regionale Winterdienstsatzungen ist zu achten, damit keine Bußgelder drohen. Die Regelungen für Gemeinden, Eigentümer und Mieter unterscheiden sich in diesen Punkten je nach Region minimal.
Es gibt keinen Anspruch auf komplett freie Straßen und Bürgersteige. Gefährliche Stellen wie Fußgängerüberwege oder Kreuzungen sind aber unbedingt von Schnee und Eis zu befreien. Eigentümer haben die Pflicht, gemäß vorgeschriebener Räumbreite auf dem eigenen Grundstück und davor befindliche Wege zu räumen und zu streuen. Viel genutzte Wege wie Bürgersteige oder Eingangsbereiche sind in einer Breite von 1 bis 2 Metern zu räumen.
Tritt plötzlich Schneefall oder Glatteis auf, muss eine Gemeinde zeitnah reagieren und für den Winterdienst sorgen. Grundsätzlich ist der Winterdienst immer anhand der herrschenden Wetterverhältnisse auszurichten. Schneit es mehrmals täglich ist mehrfach zu räumen – dies gilt für alle Parteien.
Rutscht eine Person auf eisglatten und zugefrorenen Wegen aus, haftet der Eigentümer oder Mieter der Gewerbefläche. Die geschädigte Person hat Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Ist der Winterdienst auf Mieter umgelegt, haften auch diese, wenn sie ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachkommen. Das heißt, der jeweils Räumpflichtige muss im entsprechenden Fall dafür haften (§ 823 BGB).
500 Euro oder mehr Bußgeld für das Streuen von unerlaubtem Streumittel: Diese Summe ist in verschweigenden Fällen je nach Gemeinde erreichbar. Daher ist auf den Einsatz eines zugelassenen Streuguts, sei es ein abstumpfender oder auftauender Stoff, zu achten. Entsprechende Regelungen lassen sich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung einsehen.
Bei einer „Weißräumung“ wird nur die obere Schneedecke geräumt. Die fest haftende Schneedecke wird mit abstumpfenden Streustoffen abgestumpft. Dafür wird i.d.R. Splitt oder Granulat verwendet.
Verkehrsschilder mit der Aufschrift „Eingeschränkter Winterdienst“ informieren, dass dort unregelmäßig geräumt wird. Da dieses oft Nebenstraßen betrifft, sind Passanten hier angehalten, mit Vorsicht zu laufen oder zu fahren. Der Hinweis „Eingeschränkter Winterdienst“ entbehrt den Verantwortlichen nicht von seiner Verkehrssicherungspflicht und Haftung.
Sie können über die interne Suche nach einem beliebigen Ort suchen. Wenn wir für diesen Ort im Winterdienst tätig sind, wird er auch angezeigt. Falls Sie kein Ergebnis erhalten, melden Sie sich bitte bei uns, damit wir für den Ort ebenfalls eine Mannschaft für den Winterdienst zuweisen können. Gerne nennen wir Ihnen hier noch ein paar Beispiele aus Nordrhein Westfalen: Winterdienst Dortmund, Winterdienst Münster, Winterdienst Oberhausen, Winterdienst Köln, Winterdienst Düsseldorf.
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